Elternbeirat Grundschule am Schererplatz
 

Elternbeirat


Wahl & Amtszeit


Es können sich alle Eltern zur Wahl in den Elternbeirat aufstellen lassen.

Nachdem die VertreterInnen des Elternbeirats gewählt wurden, werden in einem weiteren Wahlgang ein/e Elternbeiratsvorsitzende/r, die Stellvertretung und ein Kassenwart bestimmt.


Alle Elternbeiratsmitglieder können an der Wahl zum Gesamtelternbeirat (GEB) der Grund- und Mittelschulen der LHS München teilnehmen und sich zur Wahl stellen. Wahlberechtigt sind aber nur die Vorsitzenden.


Die Elternbeiratsmitglieder werden seit dem Schuljahr 2019/2020 für zwei Schuljahre gewählt.


Die Tätigkeit des Elternbeirats ist ehrenamtlich.


Aufgaben des Elternbeirats


Die Elternbeiräte sind die Vertretung der gesamten Elternschaft der Schule.

Schule und Erziehungsberechtigte haben eine gemeinsame Verantwortung für die Bildung und Erziehung ihrer Kinder.


Der Elternbeirat nimmt die Belange der Eltern einer Schule wahr und wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, mit.

Wir sind, als Vertreter der Eltern unserer Schule, an einer guten Zusammenarbeit und einem intensiven Austausch mit unserer Schulleitung interessiert.


Der Kontakt zu den Eltern/Erziehungsberechtigten unserer Schulkinder ergibt sich zum einen aus dem Austausch Klassenelternsprecher/Klasseneltern.


Darüber hinaus informiert der Elternbeirat über den Schulschaukasten, seine Homepage und im persönlichen Kontakt über seine Arbeit und ermutigt Eltern zur Mitgestaltung des Schullebens. Der Elternbeirat ist über eine Email-Adresse für alle Eltern der Schule zu erreichen.


Der Elternbeirat trifft sich regelmäßig. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auch nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft Verschwiegenheit über die Angelegenheiten zu bewahren, die ihnen während ihrer Tätigkeit als Beirat bekannt wurden (es sei denn, die Angelegenheiten sind offenkundig oder bedürfen ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung).


Das Geld, das der Elternbeirat erwirtschaftet, wird z.B. für Anschaffungen verwendet, für die der Schuletat nicht ausreicht. Er gestaltet mit diesen Geldern Schulfeste mit oder unterstützt Schulprojekte.


Aufgaben, die nicht in den Bereich des Elternbeirats fallen sind unter anderem: Beschwerden von Eltern, die nur ihre eigenen Kinder betreffen, Entscheidungen im Rahmen des Beamtenrechts, Gestaltung des Stundenplans oder die Teilnahme an Noten- und Zeugniskonferenzen.


Rechtliche Grundlagen zum KES und zum EBR


  • Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO)

Diese kurze Darstellung der Aufgaben und Funktion der KES und des EBR wurde als erste Informationsmöglichkeit für unsere Schuleltern zusammen gestellt. Ausführliche Informationen erhalten Sie über die entsprechenden Gesetzestexte.